Blindenhilfe
Abhängig vom Einkommen und Vermögen erhalten blinde Menschen auf Antrag Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Erhält der blinde Mensch Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz, sind diese Leistungen mit bis zu 70 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.
Befindet sich der blinde Mensch in einer Einrichtung und werden die Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, maximal um 50%.
Häusliche Pflege
Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Es werden unterschiedliche Leistungen gewährt, die abhängig sind vom Grad der Pflegebedürftigkeit und der persönlichen Situation.
Die Leistungen werden nur gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Aufwendungen für seine Pflege weder selbst tragen kann, noch sie von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.