Wir wollen Sie künftig möglichst ohne Wartezeiten bedienen und Ihnen ohne Zeitdruck in allen Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten behilflich sein. Ab dem 1. November 2013 können wir persönliche Gespräche daher nur noch nach vorheriger Terminabsprache anbieten.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie wie folgt:
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Man unterscheidet nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung.
Der Anspruch auf Einbürgerung hat folgende wesentliche Voraussetzungen:
• seit 8 Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
• der Einbürgerungsbewerber ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei Ihren Ansprechpartnern erfahren)
• Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
• keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
• in der Regel Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Zwölften Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
• keine Verurteilung zu einer Straftat, ausgenommen Bagatelldelikte
• grundsätzlich Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit/en (ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz)
• ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
• Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung:
Hier kann bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Es gelten für bestimmte Personengruppen (z. B. Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher, anerkannte Flüchtlinge) kürzere Aufenthaltszeiten als bei der Anspruchseinbürgerung.
Silke Schmalfuß und Sabine Angermeyer beantworten gerne Ihre Fragen rund um das Thema Einbürgerung.