Artgerechte Haltung zum Schutz der Tiere
Laut Tierschutzgesetz müssen Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. Tiere müssen sich artgerecht bewegen können. Es dürfen den Tieren keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt werden. Der Tierhalter muss über die erforderlichen Kenntnisse zu Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere verfügen. Dies gilt sowohl für Nutz-, Haus- und Wildtiere. Einzelheiten hierzu sind durch einschlägige Rechtsverordnungen oder Fachgutachten geregelt.
Zur Erhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben werden geprüft:
- Tierhaltungen (landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Heimtierhaltung, Tiergehege, zoologische Handlungen)
- Tiertransporte
- Schlachtbetriebe
Hinweise und Stichproben
Überprüfungen werden als Stichproben durchgeführt oder sie erfolgen aufgrund von Hinweisen/Anzeigen von Bürgern. So sollten die Bürgerinnen und Bürger bei dem Verdacht einer nicht artgerechten Tierhaltung den Fachdienst Veterinär oder die Lebensmittel- und Gewerbeüberwachung kontaktieren. Dabei können Anzeigen auch vertraulich behandelt werden.
Das Veterinäramt geht den Hinweisen nach und ergreift die erforderlichen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz. Solche Maßnahmen können von einer konkreten Anordnung an den Tierhalter zur Abstellung der Mängel bis hin zur Wegnahme von Einzeltieren oder ganzer Tierbestände mit einer Untersagung der Tierhaltung reichen.