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Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe. Die Gesetzesgrundlage dafür ist der § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜbermitV, BGBl. 2012 I S. 58).
Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an den Landkreis Lüneburg zu richten. Mitteilungen der Futtermittelunternehmer sind an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu senden.