Ortsrecht

Ortsrecht der Hansestadt Lüneburg

Artikel 28 II Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gewährt den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Die Bürgerinnen und Bürger haben damit über die von ihnen gewählten Gemeindevertretungen das Recht, eine Ortsgesetzgebung zu schaffen, die das örtliche Leben und das Arbeiten der Verwaltung beeinflusst.

Unter Ortsrecht werden hier alle vom Rat der Hansestadt Lüneburg erlassenen Rechtsvorschriften verstanden. Hierzu zählen Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen sowie die vom Rat der Hansestadt Lüneburg beschlossenen Verfahrensregelungen. Bebauungspläne und ähnliche Satzungen werden nicht in diese Sammlung aufgenommen.

Bei der Ortsrechtssammlung handelt es sich um zusätzliche Informationen. Die Veröffentlichung an dieser Stelle ist nicht mit der amtlichen Bekanntmachung gleich zu setzen.
Maßgeblich für die Ortsrechtsfassungen sind allein die Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg. Deshalb kann auch keine Gewähr für die Richtigkeit der hier präsentierten Ortsrechtstexte übernommen werden, auch wenn die Ortsrechtssammlung mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden ist.

Irgendwelche Ansprüche rechtlicher Art wie z. B. Haftungsansprüche gegen die Stadt, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, bestehen nicht (Haftungsausschluss).

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