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Genehmigungs- und verfahrensfreie Baumaßnahmen

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Allgemeine Informationen

Die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, bei denen die Aufenthaltsräume höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegen, bedarf in bestimmten Fällen keiner Baugenehmigung. Das gilt auch für Nebengebäude bzw. Nebenanlagen für diese Wohngebäude. Das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für ein Kleinsiedlungsgebiet, ein reines, ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet liegen. Die Genehmigungsfreiheit gilt außerdem nur, wenn

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
  • notwendige Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechtes zugelassen wurden,
  • die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist und sie eine vorläufige Untersagung der Baumaßnahme bei der Bauaufsicht nicht beantragen wird und
  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 53  Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bestellt hat.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Nachweise zur Standsicherheit, zum Brandschutz oder zur Geeignetheit von Rettungswegen bei der Bauaufsicht zur Prüfung vorzulegen. Diese Nachweise müssen von dafür qualifizierten Personen aufgestellt werden. Vor Baubeginn muss die Prüfung abgeschlossen sein und eine entsprechende Bestätigung der Bauaufsicht vorliegen.

Voraussetzungen

Die Bauherrin oder der Bauherr hat über die beabsichtigte Baumaßnahme eine von ihr oder ihm unterschriebene schriftliche Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen. Dieser Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die technischen Nachweise, beizufügen. Die Bauvorlagen müssen von einem qualifizierten Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt der Bauherr allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Der Bauherr kann jedoch verlangen, dass für oben angegebene Baumaßnahmen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Detaillierte Ausführungen und Anforderungen zum Baumitteilungsverfahren finden Sie unter §62 NBauO.

 Eine Übersicht über die nach § 60 NBauO verfahrensfreien Baumaßnahmen finden Sie im Anhang zur NBauO. Zu den am häufigsten verfahrensfrei errichteten Gebäuden zählen Garagen, Carports sowie Gartenhäuser und Gartengerätehäuser bis maximal 40 m³ Brutto-Rauminhalt (innerhalb zusammenhängender Ortsteile) bzw. bis maximal 20 m³ Brutto-Rauminhalt (außerhalb zusammenhängender Ortsteile, nur Gartenhäuser).

 Auch wenn diese Baumaßnahmen verfahrensfrei sind, müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften wie zum Beispiel im Denkmalschutzgesetz oder im städtebaulichen Planungsrecht bleiben unberührt.

 Der Fachdienst Bauen rät Bauherren daher dringend, auch verfahrensfreie Baumaßnahmen nur nach Rücksprache mit fachkundigen Personen, beispielsweise Architekten, auszuführen.

Gerne berät auch der Fachdienst Bauen im Rahmen der Bauberatung über die Genehmigungspflicht und die zu beachtenden Vorschriften für verfahrensfreie Bauvorhaben. Vereinbaren Sie einen Termin unter 04131/26-1026.

 

 

 

Ansprechpartner

Landkreis Lüneburg Bauen Ute Opalka 04131 26-1026 E-Mail senden...

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