Bürgerservice der Region Lüneburg (wer-was-wo)

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Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Auch wesentliche Änderungen müssen Sie anzeigen.

Teaser

Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt

Voraussetzungen

Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Beschäftigungsart,
  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
  • die Bereiche, in denen sie tätig sind,
  • die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
  • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
  • den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung
  • die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
  • die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
  • ggf. die Beendigung der Berufsausübung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kopie des Ausweisdokuments

Kopie der Berufsurkunde

Kopie des Versicherungsnachweises

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Ansprechpartner

Landkreis Lüneburg Bürgertelefon 04131 26-1000 E-Mail senden...
Hansestadt Lüneburg Bürgertelefon 04131 309-3100 E-Mail senden...

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