Bürgerservice der Region Lüneburg (wer-was-wo)

Wer? Was? Wo? Ihr Führer bei Behördengängen...

Hier finden Sie schnell den für Sie zuständigen Ansprechpartner für Hansestadt und Landkreis Lüneburg. Informieren Sie sich über anfallende Gebühren und benötigte Unterlagen. Geben Sie einfach ein Stichwort wie „Personalausweis“ oder „Kfz“ in das obere Feld, Dienstleistung, ein und nennen Sie in der zweiten Zeile Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz. Alternativ können Sie ein Thema über den alphabetischen Index suchen.

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Informationen der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung finden Sie hier:

Leistungsbeschreibung

Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.

Verfahrensablauf

Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.

Zuständige Stelle

 - Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 

 - Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

- Kontaktaufnahme mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur

- Widerspruch

- Klage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Ansprechpartner

Landkreis Lüneburg Bürgertelefon 04131 26-1000 E-Mail senden...
Hansestadt Lüneburg Bürgertelefon 04131 309-3100 E-Mail senden...

ANZEIGEN

LINK: Sparkasse Lüneburg Willkommen
(http://www.sparkasse-lueneburg.de/zielgruppen/willkommen_in_lueneburg/vorteile/ )

LINK: Volksbank
Lüneburger Heide eG

(www.vblh.de/baufinanzierung)

Baufinanzierung nach Maß!
Für Sie die beste Beratung!

www.vblh.de/baufinanzierung