Leistungsbeschreibung
Zur Kommunikation auf dem Wasser nutzen Schiffe den See- und Binnenschifffahrtsfunk. Bevor Sie Ihre Funkanlage an Bord Ihres Schiffs in Betrieb nehmen, ist eine gültige Nummernzuteilung (Ship Station Licence) erforderlich.Diese müssen Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Um die Funkkommunikation nutzen zu können, teilt Ihnen die Bundesnetzagentur ein Rufzeichen zu. Auch wenn Sie etwa einen Seenotfunksender, zum Beispiel eine Notfunkbake (EPIRB), betreiben wollen, ist eine Nummernzuteilung erforderlich. Die Nummern werden Ihnen in Form einer Ship Station Licence zugeteilt.
Bei Neuantrag müssen alle erforderlichen Angaben im Antrag angegeben werden und die nötigen Belege dem Antrag angehängt werden.
Bei folgenden Änderungen müssen Sie eine Änderung der Ship Station Licence zu beantragen:
- Name der Zuteilungsnehmerin beziehungsweise des Zuteilungsnehmers
- Anschrift
- Name des Schiffs
- Art des Schiffs
- Art und Anzahl der Funkanlagen
- Wegfall der Abrechnungskennung (AAIC)
Änderungen, wie beispielsweise die Abmessungen des Schiffs oder die Angaben zum 24-Stunden-Notfallkontakt, sind mitteilungspflichtig. Diese Daten werden an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) weitergegeben und sind für einen eventuellen Seenotfall sehr wichtig.
Sofern die Nummern nicht mehr benötigt werden, muss eine Rückgabeerklärung durch alle in der Urkunde aufgeführten Zuteilungsinhaber erfolgen (wichtig bei einer Eignergemeinschaft).
Im Falle des Verkaufs eines Schiffs können die Nummern auf die Käuferin oder den Käufer als Rechtsnachfolger übertragen werden, um die Einstellung der Funkanlagen mit neuen Nummern zu umgehen. Hierfür ist eine Anpassung der bisher gültigen Nummernzuteilung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
Voraussetzungen
Um einen Neuantrag auf Nummernzuteilung stellen zu können, müssen Sie ein deutsches Schiff besitzen.
Deutsche Schiffe sind solche, die
- nach den einschlägigen Vorschriften im deutschen See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind,
- mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten deutschen Kennzeichen versehen sind, wenn keine Eintragungspflicht für das Schiff besteht,
- im Eigentum von deutschen Staatsangehörigen stehen, wenn weder eine Eintragungs- noch eine Kennzeichenpflicht für das Schiff bestehen.
Darüber hinaus dürfen Sie nur Funkanlagen nutzen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) über Schiffsausrüstung erfüllen. Außerdem muss Ihre Funkausrüstung den rechtlichen Anforderungen entsprechen.