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Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet und müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen nach Elektro- und Elektronikgesetz vor Beginn und dann regelmäßig wiederkehrend durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und nachweisen lassen.


Besonders sachkundige und geeignete Personen im Bereich des nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) können sich entsprechend um die Anerkennung als Sachverständige bewerben, um Erstbehandlungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Vorgaben zu prüfen und abhängig vom Ergebnis als Erstbehandlungsanlage zu zertifizieren.

Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet und müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen nach Elektro- und Elektronikgesetz vor Beginn und dann regelmäßig wiederkehrend durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und nachweisen lassen.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Diese prüft u.a. aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation, ob Sie als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten geeignet sind und die Voraussetzungen erfüllen.
  • Nach der Entscheidung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

Voraussetzungen

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen.

Geeignet ist ein Sachverständiger, der:

  1. öffentlich bestellt ist (§ 36 GewO),
  2. ein Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation mit entsprechender Zulassung
  3. in einem anderen EU- oder anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit nachprüfen lässt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag
  • Nachweise über die besonderen Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und persönliche Eignung

Welche Gebühren fallen an?

Die Anerkennung ist mit Kosten verbunden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten ist erst nach erfolgreicher Anerkennung möglich.

Rechtsgrundlage

Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36  Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK.

Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK.

§ 21 Absatz 2 Nummer 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
 

§ 13a Gewerbeordnung (GewO)
 

§ 13b Gewerbeordnung (GewO)

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: ja

Rechtsbehelf

Sie haben die Möglichkeit zu klagen. 

Urheber

Fachlich freigegeben am

17.11.0021

Ansprechpartner

Landkreis Lüneburg Bürgertelefon 04131 26-1000 E-Mail senden...
Hansestadt Lüneburg Bürgertelefon 04131 309-3100 E-Mail senden...

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