Fragen & Antworten

Welche Verfahrensarten gibt es?

Für die Durchführung der Sanierung in den Sanierungsgebieten gibt es zwei unterschiedliche Verfahrensarten:

  • das umfassende (klassische) Sanierungsverfahren, das zumeist Anwendung findet
  • das vereinfachte Sanierungsverfahren.

Es gibt keine Ermessensentscheidung der Gemeinden. Es ist das Verfahren anzuwenden welches für den Einzelfall rechtlich erforderlich ist.

Dem umfassenden Sanierungsverfahren gem. §§ 152ff BauGB liegt eine bodenpolitische Konzeption zu Grunde, dass bereits die durch die Sanierung in Aussicht stehenden, möglichen Bodenwertsteigerungen nach der Durchführung von der Gemeinde als Ausgleichsbeträge abgeschöpft werden, jedoch keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.. In der Hansestadt Lüneburg greift dieses Verfahren in dem  Sanierungsgebiet ,Kaltenmoor’ und in dem Sanierungsgebiet ,Wasserviertel’.

Das vereinfachte Sanierungsverfahren darf gem. § 142 Abs. 4 BauGB nur durchgeführt werden, wenn die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 152 bis 156) des BauGB nicht erforderlich sind, d.h. wenn keine oder nur sehr geringe Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind. In diesem Fall können ggf. nur Erschließungsbeiträge gem. dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) von den Straßenanliegern bei einer neuen Straße oder einer wesentlichen Aufwertung der Straße erhoben werden. In der Hansestadt Lüneburg greift dieses Verfahren in dem Sanierungsgebiet ,STOV-Gelände / Schlieffenkaserne’.

Der Unterschied zwischen dem vereinfachten und dem umfassenden Verfahren besteht im Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs (BauGB). Diese nur im umfassenden Verfahren geltenden Vorschriften regeln insbesondere: 

  • die Preisprüfung bei privaten Rechtsgeschäften (§ 153 Abs.2 BauGB)
  • die Bemessung des Kaufpreises beim Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinde (§ 153 Abs.3 BauGB) und deren Veräußerung zum sanierungsbedingten  Neuordnungswert (§ 153 Abs.4 BauGB)
  • die Erhebung und Bemessung des Ausgleichsbetrags (§ 154 BauGB).

Im vereinfachten Verfahren finden die o.g. Vorschriften im Gegensatz zum umfassenden Verfahren keine Anwendung.

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