Aufgaben
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind gesetzlich definiert. Danach erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit schon derjenige, der seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachkommt oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HWO).
Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden prüfen weiterhin die Verstöße gegen die §§ 14 und 55 der GewO und § 1 der HWO. Ansonsten unterstützen sie die Zollbehörden.
Rechtsgrundlage:
Gewerbeordnung
Handwerksordnung