Landkreis Lüneburg - Umwelt Team Abfallwirtschaft/Immissionschutz/Bodenschutz

Herren/Frau Reisgies, Hahn/Willig
Gebäude 2, Eingang H, Zimmer 18 / 20 / 22
Auf dem Michaeliskloster 4
21335 Lüneburg

04131 261287 / 261428 / 261277
04131 262287 / 262428 / 262277
Email: umwelt@landkreis.lueneburg.de
Aufgaben

  • Genehmigungsverfahren nach BImSchG
  • Stellungnahmen zu Verfahren Dritter nach BImSchG
  • Überprüfungen mit immissionsschutzrechtlichem Hintergrund
  • Kleinstfeuerungsanlagen
Regionale Zuständigkeiten
Regionale Zuständigkeiten
RegionMitarbeiterTelefon-/Zimmernummer
SG AmelinghausenHerr Reisgies04131 261287 Zi. 18
SG BardowickHerr Reisgies04131 261287 Zi. 18
SG DahlenburgHerr Hahn04131 261428 Zi. 21
SG GellersenHerr Reisgies04131 261287 Zi. 18
SG IlmenauHerr Reisgies04131 261287 Zi. 18
SG OstheideHerr Hahn04131 261428 Zi. 21
SG ScharnebeckHerr Hahn04131 261428 Zi. 21
Gemeinde AdendorfHerr Reisgies04131 261287 Zi. 18
Gemeinde Amt NeuhausHerr Hahn04131 261428 Zi. 21
Stadt BleckedeHerr Hahn

04131 261428 Zi. 21

Zuständigkeit Schornsteinfeger
Schornsteinfeger Zuständigkeit
MitarbeiterGebäude/EingangTelefon/Telefax
Frau Michaela WilligGebäude 2, Eingang H, Zi. 2204131 261277 / 04131 262277

Den für Ihre Anschrift zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) können Sie leicht durch anklicken des rechts oben eingerichteten Links "LIV Niedersachsen" (heißt : Landesinnungsverband Niedersachsen) heraus finden. Dazu geben Sie dann auf der sich öffnenden Seite rechts Ihren Wohnort und den Straßennamen ein.

Auf der Seite des LIV finden Sie unter dem Menüpunkt "Downloads" auch weitere Informationen, beispielsweise die Kehr - und Überprüfungsordnung, die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kleinfeuerungsanlagenverordnung - 1 BImSchV) oder die Energieeinsparverordnung.

Rechtsgrundlage

Sollten Sie Fragen zu der vom BSM erstellten Abrechnung haben, wenden Sie sich bitte zuerst an die

Schornsteinfegerinnung der Lüneburger Heide
Georg-Leppien-Str. 20, 21337 Lüneburg,

Tel. 04131 8549393 (Di. und Do 9 - 13 Uhr)
Fax. 04131 8549399.


Hier sitzen die Fachleute mit der entsprechenden Praxis, die Ihnen die betreffenden Punkte erläutern können.

Informationen zu dem mit dem 29.11.2008 geänderten Schornsteinfegergesetz (SchfG) und zu dem mit gleichem Datum, jedenfalls zum Teil, in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, welches genau heißt : Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz" (SchfHwG) :
Die Hausbesitzer und Grundstückseigentümer oder Besitzer, also alle diejenigen die über kehr-  und überprüfungspflichtige Anlagen verfügen, haben jetzt nicht mehr die durchzuführenden Arbeiten zuzulassen, das natürlich auch weiterhin, sondern sie haben die Ausführung dieser Arbeiten an den entsprechenden Anlagen fristgerecht zu veranlassen ! Weiterhin haben sie den Nachweis über die Ausführung der Arbeiten den zuständigen, bisher: Bezirksschornsteinfegermeistern, ab dem 1.01.2013: den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern innerhalb festgelegter Fristen nachzuweisen!
Diese sehr maßgebliche Veränderung (praktisch ja Umkehrung der Zuständigkeiten) ist bereits am 29.11.2008 in Kraft getreten!
Da die Aufgaben des bisher für Ihre Adresse zuständigen BSM aber bis zum 31.12.2012 gleich geblieben sind, brauchen Sie sich also bis dahin nicht umzustellen.

Allerdings: Eine weitere Neuerung nach in Inkrafttreten des SchfHwG, also bereits zum 29.11.2008, besteht darin, dass jetzt die betreffenden Hauseigentümer etc. zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 SchfHwG anstelle ihres zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters (BSM)  (trotz der grundsätzlich bis zum 31.12.2012 weiterhin bestehenden Zuständigkeiten des bisherigen Kehrbezirksinhabers) auch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland mit der Ausführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten beauftragen können. Ganz ausdrücklich: Diese Schornsteinfeger dürfen nicht in Deutschland in der Handwerksrolle eingetragen sein!
Diese im Ausland niedergelassenen Schornsteinfeger/betriebe dürfen während der Übergangsfrist (bis 31.12.2012) nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig sein!
Weiterhin müssen sie ihre Absicht hierzu zuvor bei der zuständigen Handwerkskammer anzeigen und ihre Berechtigung hierzu entsprechend nachweisen. Schornsteinfegerarbeiten dürfen erst erbracht werden, nachdem die Berechtigung hierzu durch die Handwerkskammer festgestellt worden ist.
Zuständige Handwerkskammer ist die, die für den Ort der vorgesehenen Ausführung der Arbeiten zuständig ist.

Um einen derartigen Schornsteinfeger beauftragen zu können, benötigen Sie jedoch von dem nach wie vor zuständigen BSM einen sogenannten Feuerstättenbescheid für die betreffende Feuerstätte. Aus diesem geht die Art der Anlage und die hieran turnusmäßig durchzuführenden Arbeiten hervor. Heißt, diesen Bescheid müssten Sie bei dem bisher für Sie zuständigen BSM beantragen. Die Ausstellung dieses Bescheides ist kostenpflichtig für Sie (für jede Feuerstätte).
Sollten Sie von dieser Option gebrauch machen wollen, kann ich Ihnen nur anheim stellen, sich diesbezüglich weiter zu informieren.

Karte

Webtipps

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